
Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) haben die Aussicht tausender privater Wirecard-Anleger, ihr Geld zurückzuerhalten, dramatisch verändert. Während die Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) 2024 eine gesetzliche Lücke schließen sollte, bleibt sie für die von der Wirecard-Pleite betroffenen Aktionäre wirkungslos. Stattdessen müssen sie nun in aufwendige Einzelklagen vor dem Landgericht München I zurückkehren – ein Weg, der mit hohen Hürden, engen Fristen und zusätzlichen Verfahrensverzögerungen verbunden ist.
Hintergrund zur Gesetzeslage und KapMuG-Reform 2024
Der BGH bestätigte den Teil-Musterentscheid des BayObLG vom 28. Februar 2025 (Az. 101 Kap 1/22). Entscheidend war dabei § 1 Abs. 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG a.F.). Testate von Wirtschaftsprüfern, die vor diesem Stichtag ausgestellt wurden, gelten demnach nicht als anfechtbare Kapitalmarktinformation. Zwar hat der Gesetzgeber mit der KapMuG-Reform zum 20. Juli 2024 Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern ausdrücklich in den Anwendungsbereich einbezogen, doch die Übergangsvorschriften schließen rückwirkend Altfälle wie Wirecard aus.
- Inkrafttreten der KapMuG-Reform: 20. Juli 2024 – gilt nur für neu eingeleitete Musterverfahren (Info 1).
- Teil-Musterentscheid BayObLG: 28. Februar 2025 – Feststellungsziele gegen EY wurden wegen fehlender Statthaftigkeit zurückgewiesen (Info 1).
“Die Entscheidung aus Karlsruhe ist eine bittere Nachricht für die Anleger, die bei Wirecard um Milliarden gebracht wurden”, heißt es in der Analyse von Thomas Steinmann (Info 2).
Materielle Haftungshürde nach § 826 BGB und Wiederaufnahme der Einzelklagen
Durch die Rückkehr zu Einzelklagen vor dem Landgericht München I müssen Anleger die anspruchsvolle Hürde einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) nachweisen. Die vertragliche Haftung des Abschlussprüfers nach § 323 HGB steht primär der Gesellschaft und nicht Dritten zu. Einige Anwälte sehen jedoch einen Vorteil: individuelle Urteile und Beweisaufnahmen können nun ohne die Blockade eines jahrelangen Musterverfahrens erfolgen.
- Anzahl ausgesetzter Zivilklagen am LG München I: über 9.000 seit März 2022 (Info 1).
- Frist für Klageerhebung nach Verfahrensbeendigung: 3 Monate ab Musteranmeldung (Info 1, 2026).
Ein Anlegeranwalt kommentierte: “Für die Betroffenen wiegt die Karlsruher Entscheidung doppelt schwer, weil ihnen andere Auswege längst versperrt sind.” (Info 2).
Befangenheitsprüfung um Gerichtspräsident Reinhard Röttle
Im Februar 2025 trat Reinhard Röttle die Nachfolge von Andrea Schmidt als Präsident des BayObLG an. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als bayerischer Generalstaatsanwalt, in der er administrativ an Wirecard-Ermittlungen beteiligt war, stellten Betroffene eine mögliche Befangenheit fest. Die eingereichten Befangenheitsanträge wurden im Mai 2026 vom 1. Zivilsenat des BayObLG als unbegründet zurückgewiesen.
- Entscheidung über Befangenheitsanträge: Mai 2026 – BayObLG weist Anträge zurück (Info 1).
Die Personalwechsel und Befangenheitsprüfungen an der Spitze des BayObLG führten zu zusätzlichen Verfahrensverzögerungen, wie aus der Berichterstattung hervorgeht (Info 2).
Verpuffte Hoffnung im Wirecard-Insolvenzverfahren
Im November 2025 fällte der BGH (Az. IX ZR 127/24) ein wegweisendes Urteil zur Insolvenztabelle: Schadenersatzansprüche getäuschter Aktionäre wurden nicht als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO anerkannt, sondern nachrangig eingestuft. Dadurch bleibt EY die einzige verbliebene Chance für nennenswerte Schadenskompensation.
- BGH-Entscheidung zu Aktionärsansprüchen: 13. November 2025 – Forderungen als nachrangig eingestuft (Info 1).
“Damit ist EY für Aktionäre faktisch die einzige verbliebene Chance auf eine nennenswerte Schadenskompensation”, fasst die Analyse von Rotter Rechtsanwälte zusammen (Info 1).
Auswirkungen für betroffene Aktionäre
Die Kombination aus der KapMuG-Lücke, der materiellen Haftungshürde und den engen Verjährungsfristen stellt die geschädigten Wirecard-Privatanleger vor eine äußerst schwierige Situation:
- Keine rückwirkende Anwendung der KapMuG-Reform – die bereits eingeleiteten Musterverfahren bleiben unverändert.
- Notwendigkeit, innerhalb von drei Monaten eigenständig Einzelklage zu erheben, um Verjährung zu verhindern.
- Hohe Prozesskosten und das Risiko, den anspruchsvollen Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu erbringen.
- Potenzielle Chance, durch Einzelurteile schneller zu einem Urteil zu kommen – jedoch mit unsicherer Erfolgsaussicht.
Die Anleger fühlen sich von einer “trägsten Justiz” und einem “institutionellen Paradox” im Stich gelassen. Wie Thomas Steinmann betont: “Die geprellten Aktionäre haben von der trägen Justiz nicht viel zu erwarten.” (Info 2).
Schnellüberblick:
Warum greift die 2024 beschlossene Reform des KapMuG nicht für Wirecard-Aktionäre?
Das reformierte KapMuG, das Prüfberichte nun ausdrücklich erfasst, trat erst am 20. Juli 2024 in Kraft und enthält keine Rückwirkung für bereits zuvor eingeleitete Musterverfahren wie das von 2022 am BayObLG.
Was müssen Wirecard-Anleger jetzt konkret tun?
Anleger mit bereits ruhenden Einzelklagen müssen deren Fortführung beim Landgericht München I beantragen. Wer seine Ansprüche bislang nur zum Klageregister angemeldet hatte, muss innerhalb einer dreimonatigen Frist eigenständig Klage erheben, um eine Verjährung abzuwenden.
Welche juristische Hürde besteht nun bei Klagen gegen EY?
Da eine vertragliche Dritthaftung des Abschlussprüfers nach § 323 HGB restriktiv gehandhabt wird, stützen die Kläger ihre Forderungen auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB, was den Nachweis bewusster Pflichtverletzungen oder grober Leichtfertigkeit erfordert.







